Die wichtigsten Steuern für den Infopreneur

Wichtigste Steuern für Infopreneur

Wenn der Infopreneur sich als Unternehmer selbständig macht, dann hat er dafür künftig bestimmte Steuern zu bezahlen. Bevor er mit seinem Unternehmen startet, sollte er jedoch zuvor bereits die für ihn notwendigen Steuerarten kennen. Aus diesem Grund bietet dieser Artikel dem Infopreneur einen Überblick darüber an, welche Steuern er künftig als Unternehmer zu bezahlen hat.

Inhaltsverzeichnis

 

 

Einführung (top)

Arbeitet der Infopreneur als Selbständiger beziehungsweise Unternehmer, dann gehören die im Folgenden aufgelisteten Steuerarten mit zu den relevantesten für ihn:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
  • Kapitalertragsteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Lohnsteuer

Beispielsweise als Gewerbetreibender sind für ihn die ersten drei Steuern am wichtigsten: Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Welche Steuerpflichten sich tatsächlich für ihn ergeben, das hängt unter anderem von der Rechtsform und der Größe seines Unternehmens, seiner Umsatzstärke oder auch der Anzahl seiner Mitarbeiter ab. Auf jeden Fall ist sehr wichtig für ihn, dass er sich vor seiner Entscheidung zu einer Rechtsform darüber informiert, welche Steuern in welcher Stärke er dafür zu bezahlen hat. Auch um zu verhindern, dass es zu Falschangaben führt, sollte der Infopreneur sich mit den Voraussetzungen der jeweiligen Steuer befassen.

Für solch eine Entscheidung sollte er zuvor sich dazu mit einem Steuerberater zusammentun, damit dieser ihm jegliche Konsequenzen einer Entscheidung detailliert erklären und ihn dadurch bei der Auswahl unterstützen kann.

Steuerarten (top)

Hier werden nun für den Infopreneur die für ihn relevantesten Steuerarten vorgestellt. Dies soll ihm dabei helfen, einen Überblick darüber zu erhalten.

Zum einen lassen sich dazu auch beispielsweise weitere Informationen im Internet recherchieren. Es gibt dafür unter anderem auch kostenfreie, informative Videos. Zum anderen, und das ist ihm ebenfalls zu empfehlen, sollte er sich auch an einen Steuerberater wenden. Dieser kann mit ihm sämtliche Fragen durchgehen und ihm dabei helfen, sich optimal für seine Unternehmensart zu entscheiden.

In diesem Artikel geht es nun lediglich um grundsätzliche Erkenntnisse! 

Einkommensteuer (top)

Definition

Die Einkommensteuer (ESt) ist in Deutschland eine sogenannte Gemeinschaftsteuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Gemeint ist damit, dass sich aufgrund eines Verteilerschlüssels die Steuereinnahmen auf die Gemeinden, die Bundesländer und den Bund verteilen. Dementsprechend stellt diese Steuerart eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates dar.

Welches Gesetz steht dahinter?

Die Rechtsgrundlage für die Berechnung und Erhebung der Einkommensteuer ist – neben anderen Gesetzen wie beispielsweise Außensteuergesetz (AStG) oder auch Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) – das Einkommensteuergesetz (EStG). 

Darin ist unter anderem festgelegt, welche Einkünfte relevant sind, wie sich die Steuern berechnen lassen und welche weiteren Regeln es dazu noch gibt.

Wer muss diese Steuer bezahlen?

Diese Steuerart ist für denjenigen Infopreneur als deutscher Einwohner relevant, der als natürliche Person arbeitet, beispielsweise als Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender. Ebenfalls gehören unter anderem auch weitere Einnahmen wie aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Renteneinkünfte dazu.

Nicht betroffen von dieser Steuerart sind sogenannte juristische Personen – damit sind beispielsweise gemeint Aktiengesellschaft oder GmbH.

Wie wird diese Steuer berechnet?

Grundsätzlich bezieht sich diese Steuer auf das jährliche Einkommen des Infopreneurs. Dieses berechnet sich aus seinen Gewinnumsätzen abzüglich seiner Betriebsausgaben, Sonderausgaben und auch außergewöhnlichen Belastungen. Das bedeutet: Alle seine Einnahmen minus aller seiner Ausgaben ergeben sein Einkommen. Für dieses hat er Einkommensteuer zu bezahlen.

Der Einkommensteuertarif regelt die Berechnungsvorschriften:

  • Die Berechnung basiert auf Grundregeln und Tarifen.
  • Ebenfalls gilt zur Berechnung die Netto-Grundregel. Das heißt, es werden lediglich Netto-Einnahmen berechnet, was bedeutet, dass sich vom eigentlichen Einkommen noch die Betriebsausgaben abziehen lassen.
  • Außerdem steht nur das vergangene Jahr im Fokus der Berechnung. Frühere oder spätere Zeiträume werden nicht berechnet.

Um die zu zahlende Steuermenge zu berechnen, kann er dazu sein Einkommen mit dem dazu passenden Einkommenssteuersatz multiplizieren. Es werden vom Finanzamt dabei 5 Tarifzonen verwendet:

  • Tarifzone 1: Das ist der Grundfreibetrag, das heißt bis zu einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 9.984 € fällt keine Steuer an.
  • Tarifzone 2-3: Ab dem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 9.985 € – 58.566 € beginnt die Steuer mit 14 %.
  • Tarifzone 4: Zu versteuernde Einkommen (zvE) von 58.597 € – 277.825 €. Hiervon werden 42 % Steuern verlangt.
  • Tarifzone 5: Zu versteuernde Einkommen (zvE) ab 277.826 €. Von da an werden 45 % Steuern verlangt.

Um grundsätzlich herauszufinden, wie hoch die Einkommensteuer sein wird, kann der Infopreneur dazu den Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums dazu verwenden.

Wie wird diese Steuer abgeführt?

Der Infopreneur muss grundsätzlich die Einkommensteuer an das für ihn relevante Finanzamt abführen.

Handelt es sich beim ihm jedoch nicht um einen selbständigen Unternehmer, sondern um einen Arbeitnehmer, dann treffen derartige Erklärungspflichten für ihn nicht zu, wenn:

  • die Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten.
  • er und sein Ehepartner nicht auf die Steuerklassen IV und V zugreifen.
  • lediglich einkommensteuerpflichtige Löhne von einem einzigen Arbeitgeber stammen.
  • kein weiteres Einkommen zusätzlich zum Arbeitnehmergehalt vorhanden ist.

Auch wenn der Infopreneur aufgrund dieser eben genannten Gründe keine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt vorlegen muss, kann er dies dennoch beim Finanzamt abgeben, da bei solch einer Einkommensteuer hohe Steuererstattungen denkbar sind. Aus diesem Grund kann es sich für ihn rentieren, sich mit den Finanzunterlagen und den vorhandenen Ausgaben zu beschäftigen.

Die Zahlungsfrist endet für ihn im Juli des Folgejahres. Er muss also seine Unterlagen spätestens bis zum 31. Juli im Folgejahr dem Finanzamt vorlegen.

Da sich die Zahlung der Einkommensteuer grundsätzlich auf das vorherige Jahr bezieht, ist dem Finanzamt jedoch auch erlaubt, Vorauszahlungen zu berechnen. Die Grundlage dafür sind die zuletzt vom Infopreneur angegebenen Einkommen, die er im Rahmen seiner letzten Einkommensteuererklärung dem Finanzamt übermittelt hat. Eine so berechnete zukünftige Steuer kann das Finanzamt auf vier verschiedene Raten verteilen, die jeweils bis zum 10. Monatstag von März, Juni, September und Dezember vom Infopreneur verlangt werden.

Wie lässt sich dieser Steuerbeitrag verringern?

Durch die Angabe von besonderen Ausgaben kann der Infopreneur beim Finanzamt dafür sorgen, dass die Höhe seiner Einkommensteuer daran angepasst und dadurch reduziert wird. Zu diesen Ausgaben zählen:

  • Außergewöhnliche Belastungskosten: (Bsp.: Krankheitskosten, Scheidungskosten, Haus- oder Wohnungskosten, etc.)
  • Betriebsausgaben: (Bsp.: Dienstleistungs- und Warenkosten, Personalausgaben, etc.)
  • Betreuungskosten (Bsp.: Kinderbetreuungskosten, Pflegekosten für Angehörige, etc.)
  • Sonderausgaben: (Bsp.: Versicherungskosten, Steuerberaterkosten)
  • Werbungskosten (Bsp.: Fachliteraturkosten, Weiterbildungskosten, Bürokosten, etc.)

Gewerbesteuer(top)

Definition

Die Gewerbesteuer fordert eine ertragsabhängige Besteuerung des Betriebs eines Gewerbetreibenden. Sollte der Infopreneur jedoch ein Freiberufler sein, muss er keine Gewerbesteuer zahlen. In den allermeisten Fällen wird diese Steuerart nicht vom Finanzamt erhoben, sondern von der jeweiligen Gemeinde, in der das Unternehmen vom Infopreneur betrieben wird.

Sollte das Unternehmen an mehreren Standorten vertreten sein, dann werden dessen Erträge zwischen diesen Standorten aufgeteilt, damit jede dieser Gemeinden die ihnen zustehende Gewerbesteuer berechnen kann.

Welches Gesetz steht dahinter?

Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) gibt vor wer steuerpflichtig ist.

Wer muss diese Steuer bezahlen?

Der Infopreneur muss diese Steuer bezahlen, wenn er als Selbständiger ein Gewerbe in Deutschland angemeldet hat. Wie bereits erwähnt, als Freiberufler trifft das nicht auf ihn zu. Ausgenommen von dieser Steuer sind auch:

  • Freiberufler, die zwar ein Gewerbe betreiben können, aber in einem Angestellten-Verhältnis arbeiten.
  • Unternehmen, die mit ihrem Jahresgewinn nicht über den Freibetrag von 24.500 € kommen.
  • Auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben einen bestimmten Freibetrag, den sie nicht versteuern müssen.

Wie wird diese Steuer berechnet?

Die Steuer wird dabei auf den Gewinn des Unternehmens pro Wirtschaftsjahr erhoben. Durchschnittlich kann der Infopreneur von einer Gewerbesteuer in Höhe von 15% seines Gewinns ausgehen. Errechnet wird die Steuer jedoch anhand der Kennzahlen der Steuermesszahl und dem Hebesatz, der wiederum von den Gemeinden selbst bestimmt wird. Der Steuerbetrag hängt dabei also vom Sitz des Unternehmens des Infopreneurs ab, da es sich dabei um eine kommunale Steuer handelt. Denn die Gemeinde bestimmt den Hebesatz, der eine wichtige Kennzahl für die Berechnung der Gewerbesteuer darstellt. Daher ist die Gewerbesteuer nicht überall gleich, sondern hängt von der jeweiligen Gemeinde stark ab. Es lässt sich beispielsweise der Trend dabei erkennen, dass in Städten die Steuer höher ist, als in ländlichen Gebieten.

Für die Berechnung der jeweiligen Höhe seiner Gewerbesteuer muss der Infopreneur zuvor den Gewinn aus seinem laufenden Gewerbebetrieb ermitteln. Da die beiden folgenden Parameter für die jeweilige Höhe der Gewerbesteuer relevant sind, sollte er dazu verstehen:

  • Was ist der Steuermessbetrag?
    Zuerst ist bei der Berechnung der Gewerbesteuer von diesem auszugehen: Dabei wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert und dadurch der Steuermessbetrag errechnet.
  • Was ist der Hebesatz?
    Bei dem Hebesatz handelt es sich um einen Multiplikator, mit dem der bereits zuvor berechnete Steuermessbetrag multipliziert wird, um dadurch die Gesamthöhe der Gewerbesteuer zu berechnen. Die Höhe dieses Hebesatzes hängt von der jeweiligen Gemeinde ab. Er beträgt mindestens 200 %.

Ein Beispiel der Berechnung findet sich dazu etwas weiter unten.

Wie wird diese Steuer abgeführt?

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine kommunale, ertragsabhängige Steuer und gehört damit zu den Gemeindesteuern. Somit muss jeder, der ein Gewerbe betreibt, diese Steuer an seine Gemeinde abführen. Der Infopreneur erhält dementsprechend seinen Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid von seiner Gemeinde, nicht vom Finanzamt. Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer werden von ihm dabei nur dann gefordert, wenn seine einzelne Vorauszahlungsrate mindestens 50 € beträgt.

Zu überweisen sind die Steuerbeiträge dabei quartalsweise im Voraus: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November. Grundsätzlich beträgt dabei jede dieser Vorauszahlungen ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Wie lässt sich dieser Steuerbeitrag verringern?

Dazu gibt es für den Infopreneur einige wichtige Überlegungen, die er kennen sollte:

  • Zunächst ist festzuhalten, dass erst ab einem Gewerbeertrag von über 24.500 € eine Gewerbesteuer erhoben wird. Diesen Ertrag kann der Infopreneur mit Abschreibungen, Rückstellungen etc. reduzieren.
  • Zusätzlich sollte er auch darauf achten, dass sein Ertrag nicht durch andere Hinzurechnungen erhöht wird.
  • Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Gemeinde seines Unternehmens und deren Gemeindegebühren: Wie bereits beschrieben, der von ihm zu zahlende Steueranteil hängt in starkem Maße von der Gemeinde ab, bei der er sein Unternehmen anmeldet. Aus diesem Grund sollte er vor seiner Unternehmensgründung herausfinden, wie hoch der jeweilige relevante Anteil einer Gemeinde an der Gewerbesteuer ist.

Beispiel mit Zahlen aus dem Jahr 2020:

  • Der Infopreneur hat ein Einkommen von 100.000 €, wovon ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen wird. Sein Ertrag ist dementsprechend 75.500 €. Dieser ist mit dem bundesweiten Steuermessbetrag von 3,5% zu multiplizieren, was zu 2.642,50 € führt.
  • Im zweiten Schritt ist dieses Ergebnis nun aber noch mit dem Hebesatz der relevanten Gemeinde zu multiplizieren: Wäre sein Unternehmen in Frankfurt am Main, dann wäre dieser Betrag mit 460% zu multiplizieren, was zu einer Gewerbesteuer von 12.155,50 € führte. Betreibt er dahingegen sein Unternehmen beispielsweise in Langenwolschendorf, in Thüringen, dann müsste er lediglich 200% dazurechnen, was zu einer Gewerbesteuer von 5.285 € führte.

Handelt es sich beim Infopreneur um einen Einzelunternehmer oder Gesellschafter von einer Personengesellschaft, dann bekommt er mittlerweile bis zum 4.0-fachen des Steuermessbetrags auf seine Einkommensteuer angerechnet. Das bedeutet, dass es sich für ihn bei einem Hebesatz von bis zu 400% um keine zusätzliche finanzielle Belastung handelt.

Ebenfalls kann die Gewerbesteuer auch deshalb gesenkt werden, weil der Infopreneur ein Heimbüro betreibt, welches seinen Freibetrag um 1.250 € erhöht. Dies trifft dann zu, wenn er keinen Arbeitsplatz hat und mehr als die Hälfte aller Arbeiten in seinem Heimbüro durchgeführt werden.

Des Weiteren sorgen auch seine Reisekosten dafür, dass sich sein zu versteuernder Ertrag verringert.

Beantragt der Infopreneur aufgrund eines voraussichtlich geringeren Gewinns eine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung, dann kann er ebenfalls prüfen, ob nicht Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ebenfalls verringert werden können.

Umsatzsteuer(top)

Definition

Bei der Umsatzsteuer (USt) – auch als Mehrwertsteuer (MwSt) benannt – handelt es sich um eine Verbrauchssteuer, die auf den Endverbraucher übertragen und von diesem entrichtet wird. Diese Steuer fällt immer dann an, wenn eine Ware verkauft oder eine Dienstleistung erbracht wird.

Da diese Steuer vom privaten Endverbraucher wirtschaftlich getragen und jedoch vom Infopreneur dann an das Finanzamt abgeführt werden muss, handelt es sich um eine indirekte Steuer, da der Steuerschuldner und der wirtschaftlich Belastete nicht identisch sind.

Obwohl es sich prinzipiell um das gleiche handelt, lässt sich die Umsatzsteuer noch unterscheiden von der Vorsteuer (VSt). Gemeint ist damit, dass wenn der Infopreneur als Unternehmer…

  • …etwas kauft, dann handelt es sich um seine Vorsteuer. Diese wird auf seine Einkaufsrechnungen erhoben.
  • …etwas verkauft, dann handelt es sich um seine Umsatzsteuer. Diese wird auf seine Verkaufsrechnungen erhoben.

Die Vor- und Umsatzsteuer betragen für das gleiche Produkt auch stets den gleichen Steuersatz.

Der Infopreneur, der die Vorsteuer zahlen muss, kann diese mit der zu entrichtenden Umsatzsteuer verrechnen.

Wichtig: Auf der Rechnung sollte die Umsatzsteuer stets separat aufgeführt sein!

Welches Gesetz steht dahinter?

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen und Produkten.

Neben dem Umsatzsteuergesetz findet der Infopreneur auch weitere Infos zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen und Leistungen in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). 

Wer muss diese Steuer bezahlen?

Die Umsatzsteuer (USt) – auch als Mehrwertsteuer (MwSt) benannt – ist eine Endverbrauchersteuer. Sie wird vom Endverbraucher an den Unternehmer bezahlt, der diese dann an das Finanzamt abführen muss. Das heißt, wenn der Infopreneur Waren konsumiert, soll er mit der Umsatzsteuer belastet werden. Wenn er dabei ein Unternehmen betreibt, dann ist diese Steuer für ihn in der Regel ein durchlaufender Posten.

Grundsätzlich muss also der Infopreneur, der selbstständig tätig ist und für seine Dienstleistungen oder Produkte Geld verlangt, dafür auch die Umsatzsteuer berechnen. Dabei ist er verpflichtet, seinen Kunden auf den Netto-Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer zu berechnen.

…aber…

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung spielt für den Infopreneur dabei jedoch eine bedeutende Rolle: Denn sollte es sich bei ihm um einen geringen jährlichen Umsatz handeln, kann er von dieser Steuer befreit werden. Das bedeutet, dass er mit seinem Unternehmen Rechnungen stellen darf, ohne dabei die Umsatzsteuer einzusetzen. Auf der anderen Seite bedeutet das aber auch, dass er vom Finanzamt keine Vorsteuer zurückfordern darf.

Die Voraussetzungen dazu sind:

  • Zum einen sind Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn sie einen Vorjahresumsatz verzeichnen, der 22.000 € nicht übersteigt.
  • Zum anderen sollten die Umsätze im darauffolgenden Jahr nicht den Betrag von 50.000 € übersteigen.

Wenn dies auf das Unternehmen des Infopreneurs zutrifft, kann er diese Regelung anwenden und darf dann auf seine Leistungen keine Umsatzsteuer erheben.

Die Umsatzsteuer ist für den Infopreneur als Kleinunternehmer dabei kein durchlaufender Posten. Vielmehr gehört sie komplett zu seinen Betriebsausgaben, wodurch sie seine Kleinunternehmergrenze betrifft.

Zu beachten ist für den Infopreneur dabei auch, dass wenn er sein Unternehmen mitten im Jahr eröffnet, dann werden seine Umsätze zur Jahresbemessung hochgerechnet. Sollte er also im Oktober starten und für die ersten 3 Monate 8.000 € Umsatz planen, dann wird von einem Jahresumsatz von 32.000 € ausgegangen. Dadurch verliert er die Möglichkeit, dass Kleinunternehmerregeln auf sein Unternehmen angewendet werden.

Sollte er aber tatsächlich diese Umsatzgrenzen überschreiten, dann muss er für alle seine Umsätze Umsatzsteuer nachzahlen.

Für die Kleinunternehmerregelung sollte der Infopreneur unter anderem Folgendes betrachten:

  • Vorteile:
    • Verwaltungsaufwand wird reduziert und die Kosten für den Steuerberater werden günstiger.
    • Er hat einen niedrigeren Gesamtpreis im Verkauf.
    • Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen fallen bei der Kleinunternehmergrenze weg.
  • Nachteile:
    • Als Kleinunternehmer kauft er teuer ein, da er die Umsatzsteuer für die Kleinunternehmergrenze selbst tragen muss.

Folgende Überlegungen helfen dem Infopreneur dabei sich dafür zu entscheiden, ob die Kleinunternehmerregelung sich für ihn lohnt:

  • Höhe der Vorsteuer. Je höher dieser Wert ist, desto mehr lohnt es sich, ihn durch die Kleinunternehmergrenze vom Finanzamt wieder zu bekommen.
  • Kundengruppen: Je mehr „echte“ Geschäftskunden er hat, desto unwichtiger ist es, ob er seine Umsätze mit oder ohne Umsatzsteuer berechnet. Denn Geschäftskunden, im Gegensatz zu Privatkunden, können die an ihn gezahlten Umsatzsteuern ihrem Finanzamt gegenüber als Vorsteuer geltend machen.
  • Handelt es sich bei ihm jedoch um viele Privatkunden oder Geschäftskunden ohne Umsatzsteuer-Voranmeldung, dann hat er davon auszugehen, dass diese die von ihm erhobenen Umsatzsteuern als zusätzliche Kosten übernehmen müssen. Dadurch wird sein Angebot teurer, wobei der Infopreneur damit keinen größeren Gewinn erzielt.

Bei der Gründung seines Unternehmens bekommt der Infopreneur vom Finanzamt einen Fragebogen. Darin muss er eintragen, welchen Umsatz er im laufenden Geschäftsjahr erwartet. Sollte es sich um einen auf das Jahr hochgerechneten Wert von unter 22.000 € handeln, dann wird er als Kleinunternehmer behandelt, falls er darauf nicht ankreuzt, dass er auf die Einstufung als Kleinunternehmer verzichtet.

Wie wird diese Steuer berechnet?

Der Steuersatz liegt in der Regel für fast alle Dienstleistungen und Produkte bei 19 %. Dennoch gibt es auch einige wenige andere, auf die lediglich 7 % zu erheben sind. Um die Steuer berechnen zu können, muss der Infopreneur diese Steuer auf den Nettopreis hinzurechnen.

Wie wird diese Steuer abgeführt?

Sollte der Infopreneur umsatzsteuerpflichtig sein, dann hat er die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Abhängig von der Höhe seines Umsatzes, muss er vierteljährlich oder sogar monatlich an das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Beispielsweise muss die Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Jahresquartal also spätestens zum 10. April erfolgen.

Nach dem Jahresende hat er dann noch eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Darin muss er alle Umsätze, Vorsteuerbeträge sowie auch Vorauszahlungen des Jahres zusammenfassen.

Wie lässt sich dieser Steuerbeitrag verringern?

Der Infopreneur ist durch die Umsatzsteuer nicht wirklich belastet, da er lediglich dabei den Steuerbetrag abführt, den seine Konsumenten zuvor im Einkauf bezahlt haben. Er ist somit nur der Vermittler zwischen Konsumenten und dem Finanzamt.

Kapitalertragsteuer(top)

Definition

Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Form der Einkommensteuer, welche auf alle Kapitalerträge erhoben werden. Gemeint sind damit beispielsweise Erträge durch Dividenden, Zinsen sowie auch Gewinne von Aktien, Fonds und auch anderen Geldanlagen.

Soweit eine sogenannte Abgeltungswirkung – gemeint ist damit, dass der Steuerpflichtige seine Kapitalertragsteuer auf inländische Kapitaleinkünfte nicht mehr selbst abführen muss – eintritt, wird die Kapitalertragsteuer oftmals auch als Abgeltungsteuer bezeichnet. Sollte sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet sein, dann wird die Kapitalertragsteuer bei der Steuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt.

Welches Gesetz steht dahinter?

Das Einkommensteuergesetz (EStG) – §43 ff. definiert die Kapitalertragsteuer. 

Wer muss diese Steuer bezahlen?

Die Kapitalertragsteuern müssen von natürlichen Personen bezahlt werden. Im Gegensatz dazu müssen juristische Personen ihre Kapitalerträge als Körperschaftsteuer abgeben. In unserem Kontext handelt es sich hier also vor allem um Infopreneure, die als Privatanleger mit Aktienhandel Geld verdienen möchten.

Wie wird diese Steuer berechnet?

Zur Berechnung der Kapitalertragsteuer wird ein Steuersatz von 25 % verwendet. Sollte der Infopreneur also Aktienkursgewinne, Zinsen oder Dividenden erhalten, dann werden diese damit multipliziert. Zusätzlich kommen dann auch noch ein Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitalertragsteuer) sowie auch Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer) dazu, falls dies bei ihm zutrifft.

Wie wird diese Steuer abgeführt?

Da die Kapitalertragsteuer eine sogenannte Quellensteuer ist, wird sie direkt an der Quelle erhoben. Gemeint sind damit meistens Banken. Solch eine entfernt in Form einer Rechnung an den Infopreneur die Steuer aus dem Gewinn und führt sie dann an das Finanzamt ab. Aus diesem Grund braucht der Infopreneur in der Regel dazu keine eigene Steuererklärung abzugeben.

Wie lässt sich dieser Steuerbeitrag verringern?

Dazu sollte der Infopreneur bei seinen Banken Freistellungsaufträge stellen. Handelt es sich bei ihm um einen Single, dann kann er pro Jahr bis zu 801 € Gewinn mit Aktien erzielen, ohne dass er Steuern in Form der Abgeltungssteuer dafür zu bezahlen hat. Ist er verheiratet, erhöht sich sein Sparerpauschbetrag auf 1.602€.

Sollte er mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen, dann kann er beim Finanzamt eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung beantragen. Diese kann er dann an seine Bank weiterleiten, damit diese keine Abgeltungssteuer einbehält.

Körperschaftsteuer(top)

Definition

Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine Unternehmenssteuer, die auf das Einkommen juristischer Personen erhoben wird. Bei juristischen Personen handelt es sich zum Beispiel um Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften. Es handelt sich bei dieser Steuer also um das Gegenbild zur Einkommenssteuer für natürliche Personen. Da sowohl der Bund wie auch die entsprechenden Länder davon profitieren, wird diese Steuerart auch als Gemeinschaftssteuer bezeichnet.

Welches Gesetz steht dahinter?

Das Körperschaftsteuergesetz regelt die Berechnung dieser Steuerart.

Wer muss diese Steuer bezahlen?

Der Infopreneur muss diese Steuer zahlen, wenn es sich bei seinem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA, etc.) handelt, die zu den juristischen Personen gehört und deren Geschäftsleitung beziehungsweise Sitz in Deutschland ist. Denn grundsätzlich gilt: Alle juristischen Personen müssen ihr Einkommen versteuern. Ebenfalls betroffen davon sind auch Vereine, Genossenschaften und Stiftungen.

Sollte jedoch der Hauptsitz noch die Geschäftsleitung des Unternehmens in Deutschland sein, dann werden die Einkünfte des Infopreneurs nur beschränkt mit einem geringeren Abgeltungssteuersatz besteuert. Zusätzlich gibt es auch noch einige Unternehmensarten, die davon komplett befreit sind. Beispiele dafür sind: Bundesunternehmen, Staatsbanken, Berufsverbände, soziale Kassen, Parteien, etc.

Wie wird diese Steuer berechnet?

Bei der Körperschaftssteuer handelt es sich generell um 15 % des zu versteuernden Einkommens, unabhängig von der Höhe des eigentlichen Gewinns. Zusätzlich zu diesem festen Prozentsatz gehört derzeit jedoch auch noch der Solidaritätszuschlag dazu. Das heißt, zur Ermittlung der Höhe seiner Steuerlast kann der Infopreneur sein zu versteuerndes Einkommen mit 15 % und darauf basierend mit dem zusätzlichen Solidaritätszuschlag von 5,5% multiplizieren. Zusammengefasst also 15,285 %.

Die Steuer errechnet sich aus dem zu versteuernden Einkommen. Wie zuvor bereits beschrieben ist auch hier damit der Gewinn gemeint abzüglich von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Ebenfalls gibt es auch einige Freibeträge, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren können. Ein Beispiel dafür ist ein Freibetrag von bis zu 5.000 €, der dann zugreift, wenn die Leistung der juristischen Person bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört. Solch ein Freibetrag wird von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen, was dadurch die Höhe der anfallenden Körperschaftsteuer verringert.

Wie wird diese Steuer abgeführt?

Der Infopreneur muss seine Körperschaftsteuererklärung bis zum Ende Juli des Folgejahres abgeben. Falls er sich dabei von einem Steuerberater unterstützen lässt, darf er seine Abgabe der Steuererklärung sogar noch bis zum Ende Februar des übernächsten Jahres verschieben.
Wichtig zu wissen: Das Finanzamt akzeptiert diese inzwischen nur noch in elektronischer Form.

Auch bei dieser Steuerart ist es dem Finanzamt erlaubt, Vorauszahlungen zu verlangen. Die dazu jeweils festgelegte Höhe basiert auf das vom Infopreneur zuletzt angegebene Einkommen, das er mittels seiner Steuererklärung dem Finanzamt bereits übergeben musste.

Eine derartig berechnete Zukunftsteuer wird dabei in der Regel vom Finanzamt auf die vier Jahresquartale verteilt. Der Infopreneur muss seine Körperschaftsteuer in jedem Quartal, das heißt am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, im Voraus an das Finanzamt bezahlen. Am Ende des Geschäftsjahres werden dann seine Vorauszahlungen mit der Jahressteuerschuld verrechnet.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig für ihn dafür zu sorgen, dass er immer über dazu genügend Geld verfügt. Denn wenn sein Unternehmen erfolgreicher als erwartet agiert, hat er mit höheren Vorauszahlungen und stärkeren Steuernachzahlungen zu rechnen.

Wie lässt sich dieser Steuerbeitrag verringern?

Dazu sollte der Infopreneur herausfinden, ob es für ihn relevante Freibeträge gibt. Dadurch könnte er seine Steuerlast verringern.

Lohnsteuer(top)

Definition

Die Lohnsteuer (LSt) ist eine Steuer, die für erhaltenen Lohn bezahlt werden muss. Es handelt sich dabei um keine eigenständige Steuerart, sondern um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

Welches Gesetz steht dahinter?

Bei der Lohnsteuer steht das Einkommenssteuergesetz sowie die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung dahinter.

Wer muss diese Steuer bezahlen?

Diese Steuerart trifft dann für den Infopreneur zu, wenn er Mitarbeiter beschäftigt. Diese Steuerart kann er als Einkommensteuer betrachten, denn er hat diese Steuer als Arbeitgeber mittels der Einkommenssteuer seinen Mitarbeitern abzuziehen.

Grundsätzlich hat der Infopreneur die Lohnsteuer von allen Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen. Es sind also nicht nur unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer damit gemeint, sondern auch solche, deren Einkünfte zu 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen oder deren Einkünfte, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, den Grundfreibetrag der EStG nicht übersteigen.

Wie wird diese Steuer berechnet?

Die Höhe dieser Steuer ist vom jeweiligen Gehalt des Mitarbeiters abhängig. Ebenfalls hängt sie auch von dessen Steuerklasse ab. Dazu werden von der Finanzamtverwaltung dem Infopreneur die maßgebenden Daten, welche als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) benannt werden, in einer zentralen Datenbank zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Unter anderem gehören dazu: Lohnsteuerklasse, Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit.

Wie wird diese Steuer abgeführt?

Der Infopreneur muss diese Steuer an das Finanzamt abführen und dabei auch die Lohn- und Gehaltszahlungen aufzeichnen. Dies muss er bereits während des Jahres durchführen. Dazu behält er die Lohnsteuer vom Arbeitslohn seines Mitarbeiters ein und zahlt sie an das Finanzamt.

Es handelt sich dabei um eine Vorauszahlung auf der Einkommensteuerschuld. Die Lohnsteuer ist deshalb keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer.

Wie lässt sich dieser Steuerbeitrag verringern?

Eine Antwort auf diese Frage trifft hier nicht zu.

Fazit(top)

Bevor der Infopreneur sein Unternehmen gründet, sollte er sich mit den Voraussetzungen und den Berechnungen der für ihn relevanten jeweiligen Steuern beschäftigen. Denn durch die unterschiedlichen Faktoren und Freibeträge kann er am Ende möglicherweise eine hohe Rückerstattung bekommen. Ebenfalls ist es auch sehr wichtig für ihn, die Abläufe seiner relevanten Steuerpflichten zu kennen, um dadurch derartige Steuererklärungen problemlos und ohne starken Zeitaufwand abgeben zu können.

Sollte es dabei jedoch zu kompliziert bei ihm ankommen, dann kann er zum einen auf die vielen Informationen im Internet zugreifen oder zum anderen auch einen Steuerberater damit beauftragen. Dieser kann ihm die Rechnungen, Regelungen sowie auch Ausnahmen verständlich erklären und ihn zusätzlich dabei auch beraten, welche Rechtsform zu seinem Unternehmen und seinen Zielen passen würde.

 

 

 

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