Geschäftsidee schützen

Geschäftsidee-schützen

Nachdem der Infopreneur bislang seine Geschäftsidee gefunden und danach getestet hat, ist dies nun der dritte Schritt, um sie erfolgreich umzusetzen. 

Auch wenn dieses Thema für die meisten alleinig im Internet tätigen Infopreneure nicht so sehr bedeutsam ist, sollten sie sich dennoch einen Überblick darüber verschaffen, um schlussendlich einschätzen zu können, ob dieses für sie selbst relevant ist oder nicht.

Dementsprechend ist das Ziel dieses Artikels nicht dem Infopreneur hochgradig detaillierte Informationen zu übermitteln, sondern für einen generellen Überblick zu diesem Thema zu sorgen. Damit sollte er verstehen, worum es dabei geht, und im Fall, dass es für ihn zutrifft, er weiß, wie er vorgehen kann, und wo er sich dazu notwendige Informationen beschaffen kann.

Warum?

Zunächst überlegen wir uns nun, warum ein Infopreneur seine Geschäftsidee schützen lassen sollte:

  • Um sich gegen Nachahmer und Ideen-Diebe zu schützen.
  • Dadurch erhält er eine Anspruchsgrundlage, um rechtlich gegen Plagiate, Produktfälschungen, unzulässige Verwendung von Markenzeichen vorzugehen – leider kann er dadurch den kriminellen Akt im Vorfeld jedoch nicht verhindern.
  • Er kann damit seine Alleinstellung und seine Wettbewerbsvorteile schützen.
  • Um diese Alleinstellung (durch Schutz von Erfindung, Produkt, Marke) für ein lukratives Wachstum zu nutzen.
  • Da die Entwicklung seiner Erfindung dem Infopreneur oftmals sehr viel Geld kostet, bietet ihm der Gesetzgeber die Möglichkeit, diese alleine nutzen zu dürfen, damit sich seine Erfindung auch rentiert. Denn dürfte jeder andere seine Erfindung kopieren, dann könnte der Infopreneur damit nichts verdienen. Und dann würde er auch nichts mehr erfinden wollen. 

Durch diese Schutzmaßnahmen soll die Innovationskraft einer Volkswirtschaft gesichert werden. 

Wie?

Nachdem nun klar ist, warum er dies machen sollte, konzentrieren wir uns nun auf die Fragestellung, wie er es machen sollte. Prinzipiell gibt es für den Infopreneur drei verschiedene Methoden seine Geschäftsidee zu schützen:

Schutz durch Geheimhaltung
In dem er seine Geschäftsidee einfach geheim hält. Dazu sollten seine Mitarbeiter verschwiegen sein und externe Helfer zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Auf diese Art kann der Infopreneur seine Idee bereits schützen, bevor er diese im Rahmen gewerblicher Schutzrechte angemeldet hat. Vor allem bei einer Patentanmeldung ist diese Geheimhaltung wichtig, denn falls bereits etwas veröffentlicht wurde, ist eine Patentanmeldung nicht mehr möglich.

Schutz durch Markteintrittsbarrieren
Damit gemeint sind Hindernisse wie Investition, starkes Know-how oder eine staatliche Zulassung, die das Kopieren einer Geschäftsidee erschweren.

Schutz durch gewerbliche Schutzrechte
Dies ist nun die Methode, auf die wir im Folgenden unseren Fokus legen. Die Geschäftsidee als solche lässt sich nicht schützen, denn dies widerspricht dem Wettbewerbsgrundsatz. Jedoch kann der Infopreneur diese damit verbundenen vier verschiedenen Arten schützen lassen: 

(1) Patentschutz

  • Welches sind die Voraussetzungen dafür?
    • Nur wenn es sich um eine technische Erfindung handelt, kann er diese patentieren lassen.  
    • Es muss eine neue Idee sein, die gewerblich verwertbar ist. Ansonsten wäre sie nicht schützbar.
    • Die Erfindung darf nicht zum bekannten Stand der Technik gehören.
    • Ausgeschlossen sind Erfindungen, die nicht funktionieren, nicht umsetzbar sind und deren Umsetzung keine Erzeugnisse auf den Markt bringen.
  • Wie meldet der Infopreneur es an?
    • D: Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
    • EU: Für eine europäische Patentanmeldung bietet das Europäische Patentamt EPO ein einheitliches Verfahren an.
    • INT: Aufgrund des sogenannten Patent Cooperation Treaty (PCT) kann eine beim DPMA eingereichte Patentanmeldung auch an alle weiteren PCT Vertragsstaaten weitergeleitet werden, um das Patent weltweit zu schützen.
  • Fördermöglichkeiten
    • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) stellt Fördermöglichkeiten dazu bereit. Diese sind unter dem Stichwort WIPANO zu finden.
  • Wie lange kann der Infopreneur damit seine Geschäftsidee schützen?
    • Wenn er sein Patent anmeldet, schützt es seine technische Erfindung über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren.

(2) Gebrauchsmusterschutz

Hierbei handelt es sich ebenfalls wie bei der Patentanmeldung um gewerbliches Schutzrecht, mit dem eine technische Erfindung geschützt werden kann. Der Schutz ist dabei nicht ganz so stark wie beim Patent. Auch die Registrierung erfolgt schneller. Deshalb wird er auch „kleines Patent“ genannt.

Im Vergleich zum Patentschutz handelt es sich hier um eine Schutzart, die den Infopreneur zu geringeren Kosten führt, ihm eine sechsmonatige Testmöglichkeit vor seiner Gebrauchsmusteranmeldung zulässt und grundsätzlich eine geringere Erfindungshöhe verlangt.

  • Welches sind die Voraussetzungen dafür?
    • Es muss sich ebenfalls um eine technische Erfindung handeln. Dabei muss es sich um ein Produkt handeln.
    • Die Erfindung sollte ein Alltagsproblem lösen und praktisch eingesetzt werden können.
    • Auch hier muss es sich um eine Neuheit handeln: Zum Anmeldezeitpunkt darf dazu noch nichts bekannt, beschrieben oder benutzt worden sein.
  • Wie meldet der Infopreneur es an? 
    • D: DPMA Deutsches Patent- und Markenamt.
    • INT: Dieser Gebrauchsmusterschutz existiert nicht in allen Ländern. Sollte der Infopreneur einen internationalen Gebrauchsschutz anstreben, müsste er den Antrag für jedes Land separat stellen. Informationen dazu finden sich hier.
  • Wie lange kann der Infopreneur damit seine Geschäftsidee schützen?
    • Die Anmeldung gilt zunächst für 3 Jahre, kann aber auf 10 Jahre verlängert werden.
  • Vorgehensweise
    • DPMA-Datenbankrecherche, um herauszufinden welche Gebrauchsmuster bereits angemeldet und existent sind.
    • Anmeldung 
    • Prüfung durch DPMA
    • Eintragung und Bekanntmachung
  • Besonderheit
    • Löschverfahren: Wichtig ist für den Infopreneur zu wissen, dass jeder einen Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters stellen kann. Dabei werden alle Kriterien geprüft. Der Verlierer dieses Löschverfahrens hat dann die Kosten seiner Gegenseite mitzutragen. 

(3) Markenschutz

Der Infopreneur kann seine Geschäftsidee auch mit seinem Markenzeichen, Firmennamen oder seinem Logo schützen lassen. Dadurch kann er sich einen Wettbewerbsvorteil erschaffen, da er die eingetragene Marke exklusiv nutzen darf. Außerdem kann er solch eine Marke auch über die Lizenzierung oder via Franchising vermarkten.

Grundsätzlich kann der Infopreneur die Markenanmeldung selbst vornehmen.

  • Marken

Mit diesen Marken lassen sich Firmennamen, Produktnamen, Logos und auch Firmenfarben schützen.

    • Wortmarke
      • (Visa, Coca-Cola, Google)
    • Bildmarke
      • (lila Milka-Kuh, Michelin-Männchen, Apple-Logo)
    • Wort-Bildmarke
      • (pepsi, Tempo, Gore-Tex)
    • Hörmarke
      • (Erkennungsmelodie Telekom, Yahoo-Jodeln mit Banjo-Musik, Brüllen der Metro-Goldwyn-Mayer Lion Corporation)
    • Formmarke
      • (Mercedes-Stern, Toblerone-Verpackung, Flasche von „Dimple“-Spirituosen)
    • Farbmarke
      • (Magenta von Deutsche Telekom; Gelb von ADAC; Blauton von Beiersdorf AG)
  • Welches sind die Voraussetzungen dafür?

Der Infopreneur sollte solch einen Markenschutz anmelden, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:

    • Der Produktname, das Design, das Logo sowie die Farbe sind wesentlicher Bestandteil des USPs.
    • Er plant eine überregionale Unternehmensentwicklung.
    • Im Bereich Lizenzierung und Franchising sind Aktivitäten geplant.
    • INT: Dies kann nach der Markeneintragung in Deutschland erfolgen. Dazu können die gewünschten Länder vom Infopreneur ausgewählt werden. Die DPMA leitet den Antrag dann weiter an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
  • Wie lange kann der Infopreneur damit seine Geschäftsidee schützen?
    • 10 Jahre. Danach kann er den Markenschutz erneuern lassen.
  • Vorgehensweise
    • Recherchieren, welche Marken es in der Branche oder dem Tätigkeitsfeld bereits gibt. Dazu kann er für den deutschen Markt die DPMA-Datenbank verwenden.
    • Anmeldung der Marke bei der DPMA.
    • Bezahlung der Anmeldegebühr.
    • Prüfung der Markenanmeldung durch die DPMA.
    • Eintragung der Marke ins Markenregister.
    • Abwarten der Widerspruchsfrist von 3 Monaten.
    • Permanente Markenrecherche nach Eintragung der Marke.
  • Markenschutzverletzung

Stellt er fest, dass ein Dritter seinen Markenschutz verletzt, kann der Infopreneur diesen abmahnen und auf seine Unterlassung klagen. Dabei verfügt er über den Anspruch auf Auskunft und Information. Ebenso kann er Schadensersatz fordern. Diese Vorgehensweise sollte er jedoch mit der Unterstützung eines Rechtsberaters durchführen.

  • Achtung: Betrüger!

Genauso wie beim Handelsregistereintrag kann es auch nach einer Markenanmeldung beim DPMA vorkommen, dass der Infopreneur Post von Dritten mit diversen Angeboten und Zahlungsaufforderungen für die Markenanmeldung erhält. In solch einem Fall sollte er nur auf direkte Post der relevanten Ämter reagieren und im Zweifel mit diesen Rücksprache halten.

(4) Geschmacksschutz / Designschutz

Hier geht es darum, das einzigartige Design eines Produktes mit dem Schutzrecht „eingetragenes Design“ zu schützen. Damit lässt sich die äußere Erscheinungsform eines analogen oder auch digitalen Erzeugnisses schützen.

Die zugehörige Begrifflichkeit hat sich seit 2014 geändert: Bis dahin sprach man von Geschmacksmuster. Seit dann ergab sich daraus das Designgesetz (DesignG) und die Designverordnung (DesignV). Trotz allem werden immer noch beide Begriffe verwendet. So wird unter anderem das EU-weite Designschutzrecht immer noch als Gemeinschaftsgeschmacksmuster bezeichnet.

Wenn der Infopreneur ein Design entworfen hat, dann sollte er dieses auch schützen. Denn ein eingetragenes Design sorgt für eine absolute Sperrwirkung. Dadurch wird jedem anderen untersagt, dieses Design zu verwenden.

Als Design kann der Infopreneur das komplette Erscheinungsbild sowohl seiner zwei- wie auch dreidimensionalen Gegenstände schützen lassen:

  • Konturen und Linien
  • Gestalt
  • Oberflächenstruktur und Werkstoffe
  • Farbgebung

Wird ihm der Designschutz zugewiesen, erhält er damit das Recht, das geschützte Design herzustellen, zu verwenden und zu veräußern.

  • Welches sind die Voraussetzungen dafür?
    • Es können damit sowohl zwei- wie auch dreidimensionale Gegenstände geschützt werden.
    • Das äußere Erscheinungsbild eines Erzeugnisses muss das Design genau wiedergeben – also die Form, das Material, die Beschaffenheit etc.
    • Es muss sich um eine Neuheit handeln. Ein identisches Design darf deshalb nicht bereits angemeldet sein.
    • Eigenartigkeit: Der Gesamteindruck des Geschmacksmusters hat sich von bekannten Designs zu unterscheiden.
    • Nach seiner erstmaligen Veröffentlichung kann der Infopreneur das Design innerhalb eines Jahres beantragen. Dies lässt ihn zuvor den Markterfolg seines Produktes einschätzen, ohne sofort dieses Design anmelden zu müssen.
    • Folgende Punkte lassen eine Anmeldung nicht zu:
      • Wenn das Design nicht zur öffentlichen Ordnung und guter Sitte passt.
      • Wenn staatliche oder andere Zeichen von öffentlichem Interesse missbräuchlich verwendet werden.
      • Wenn das Design lediglich durch seine technische Funktion bedingt ist. 
      • Wenn das Produkt in Form und Abmessungen nicht dem Hauptprodukt nachgebildet ist.
  • Beispiele
    • Coca Cola-Flasche
    • Sohle eines Sportschuhs
    • Kappe eines Schreibgerätes
    • Möbel
    • Autos

Ein gutes Beispiel ist der Kampf zwischen den beiden Schokoladenherstellern Ritter Sport und Milka. Letzterer versucht seit Jahren, die von Ritter Sport eingetragene quadratische Verpackung anzufechten. Denn gäbe es mehrere Anbieter mit quadratischem Format, dann würde Ritter Sport so seinen Wiedererkennungswert verlieren. Das BGH hat jedoch zugunsten Ritter Sport geurteilt.

Wie bereits erwähnt, im internationalen Verkehr ist das Design als Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) anzumelden. Rechtsgrundlage dafür ist die
Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV).

  • Wie lange kann der Infopreneur damit seine Geschäftsidee schützen?
    • Generell 5 Jahre, mit Verlängerung bis zu 25 Jahre.
  • Vorgehensweise
    • Recherche bereits eingetragener Designs: DPMA bietet dafür eine Suchmaschine für deren Datenbank an.
    • Anmeldung des Designs beim DPMA.
    • Die Anmeldung muss eine graphische Darstellung aus verschiedenen Perspektiven beinhalten. Diese hat sich dabei deutlich vom Hintergrund abzuheben. Sie darf in Farbe sowie auch in schwarz-weiß sein. Erläuternde Textelemente oder Symbole dürfen darin nicht vorhanden sein.
    • Veröffentlichung & Erstreckung: Nach der Anmeldung wird das eingetragene Design im Designblatt veröffentlicht. Falls der Infopreneur dies nicht möchte, kann er die Veröffentlichung bis zu 30 Monate aufschieben.

 

Hilfe und Beratung

Der Infopreneur sollte die professionellen Hilfen in Anspruch nehmen, um für sich zu klären, ob ein Patent oder Gebrauchsschutz oder eher ein Marken- oder Designschutz von ihm beantragt werden sollte. Dazu gehören unter anderem:

Zusätzlich kann er weitere kostenlose Erfindererstberatungen des DPMA nutzen, um zu erfahren, wie seine Geschäftsidee zu schützen ist. Über die folgenden Telefonnummern lassen sich Termine vereinbaren:

Beratung für gewerbliche Schutzrechte in München
Telefon: (089) 21 95 25 08
Telefon: (089) 21 95 34 02

Beratung für gewerbliche Schutzrechte in Berlin
Telefon: (030) 25 99 22 30
Telefon: (030) 25 99 22 31

Auch die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Patentinfomationszentren (PIZnet) bietet kostenlose Erstberatungen an.

Als letzte Empfehlung gilt für den Infopreneur: Gehen Sie zum Patent- oder Markenanwalt!

Fazit

Um eine Geschäftsidee erfolgreich umsetzen zu können, sollte der Infopreneur diese unter Umständen schützen. Dazu besteht zwar nicht die Möglichkeit die Idee als solche schützen zu lassen, aber er kann dazu die technische Erfindung, die Marke oder auch das Produktdesign schützen lassen, auf denen sie beruht. Ebenfalls kann ihm dabei auch die Geheimhaltung helfen, genauso wie die Komplexität, da derartige Geschäftsideen aufgrund hoher Investitionen nicht einfach kopiert werden können. Der wirksamste Schutz erfolgt jedoch in der Regel über die Anmeldung und Eintragung eines Schutzrechtes.

 

Vorherige Schritte:

 

 

 

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