Digitale Inhalte – so verhindern Sie den Widerruf

Bislang konnten digitale Inhalte nicht zurückgegeben werden, wenn sie vom Verbraucher bereits benutzt wurden. Doch seit dem 13.04.2014 gibt es eine Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts. Darin sind neue Regeln und Pflichten entstanden, an die sich ein Anbieter von digitalen Inhalten zu halten hat. Unter anderem wurde dem Verbraucher dabei ein erweitertes Recht zugesprochen, Verträge über digitale Inhalte zu widerrufen.

Bevor auf die Details dieser Gesetzesneuregelung eingegangen wird, gilt es zunächst festzuhalten: Digitale Inhalte werden entweder in physischer Form (CD-ROM, DVD, etc.) oder in nicht-physischer Form (Streaming oder Download –eBooks, Software, etc. ) verkauft. Aufgrund dieses Gesetzes sind im Zusammenhang mit dem Widerruf  digitaler Produkte neue Regeln und Pflichten festgelegt worden.

Regeln

Der Verbraucher hat das Recht bekommen, einen Vertrag über digitale Inhalte innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu widerrufen, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen. Als Folge eines solchen Widerrufs hat der Anbieter dem Verbraucher alle Zahlungen, inklusive der Lieferkosten, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Widerrufs zu erstatten.

Zum Teil bestand dieses Recht bereits vor der neuen Gesetzesänderung. So war bei in physischer Form gelieferten digitalen Inhalten durch die sogenannte „Entsiegelung“ geregelt, dass der Verbraucher das Produkt zurückgeben durfte, solange das Siegel (Etikett, Cellophan-Hülle) nicht aktiv entfernt wurde. Bei digitalen Siegeln (Passwort, Registrierung) war die Rechtslage dahingegen nicht eindeutig geklärt. Seit der Neuregelung bezieht sich das Recht des Widerrufs nun ausschließlich auf physische Siegel. Digitale Siegel werden nicht mehr berücksichtigt.

Bei in nicht-physischer Form gelieferten digitalen Inhalten hat sich die Rechtslage dahingegen komplett verändert: Zuvor bestand kein Widerrufsrecht. Jetzt ist dem Verbraucher ein solches grundsätzlich zugesprochen worden.

Widerruf ausschließen

Der Anbieter kann aber unter Einhaltung gewisser Anforderungen dieses neue Recht des Verbrauchers auf den Widerruf ausschließen. Dazu muss der Anbieter vom Verbraucher dessen Einwilligung zur Aufgabe seines ansonsten gegebenen Widerrufrechts vor dem Vertragsabschluss erhalten. Dazu muss der Verbraucher zustimmen, dass der Anbieter vor dem Ablauf der Widerrufsfrist den Vertrag ausführt. Ebenfalls muss der Verbraucher sein Wissen darüber bestätigen, dass er durch seine Zustimmung mit dem Ausführungsbeginn des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert. Zusätzlich muss der Anbieter nach diesem Einverständnis des Verbrauchers unmittelbar mit der Vertragsausführung beginnen. Nur wenn diese drei Anforderungen erfüllt sind, kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden.

Die Anforderungen sollten so umgesetzt werden, dass der Verbraucher zum einen seine Kenntnis über den Verzicht des Widerrufsrechts bestätigt und zum anderen sein Einverständnis damit bewusst abgibt. Dazu kann eine Checkbox auf der Website eingebaut werden, die allerdings nicht vorausgewählt sein sollte, und die mit einer Einverständniserklärung verbunden ist, die gleichzeitig auch über den Widerrufsverzicht informiert.

Ein entsprechender Text könnte folgendes beinhalten.

 “Ich stimme ausdrücklich zu und bestätige, dass mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsrist begonnen wird und dass mir bekannt ist, dass mein Widerrufsrecht dadurch erlischt.“

 

WR-checkbox

 

Dem neuen Recht entsprechend, sollte eine solche Zustimmungserklärung auch Bestandteil der immer erforderlichen Vertragsbestätigung sein.

Pflichten

Aus dem neuen Gesetz erwachsen auch neue Informationspflichten, die für alle Formen digitaler Inhalte gelten. Der Anbieter hat demnach den Verbraucher über die Verwendung und die Einsatzmöglichkeiten des Produkts zu informieren. Bei Software entnimmt man dazu die Information aus den deren Handbüchern. Bei den unterschiedlichen Dateitypen (Bild, Ton, Video, Text) ist darauf hinzuweisen, wie diese wiedergeben werden können. Nicht zuletzt ist auch auf zum Schutz des Urheberrechts getroffene Maßnahmen (Digital Rights Management) hinzuweisen. Sind keine digitalen Schutzmaßnahmen getroffen, bedarf es keines Hinweises.

Des Weiteren hat der Verbraucher auch darüber informiert zu werden, welche technische Einschränkungen es hinsichtlich der Benutzung der digitalen Inhalte gibt: Im Falle von Software beziehen sich die Informationen auf die notwendigen technischen Voraussetzungen, wie bspw. Größe des Arbeits- oder Festplattenspeichers, Prozessorleistung oder Anforderung an die Grafik- oder Audiokarten. Bei Apps gilt es darüber zu informieren, auf welchem mobilen Betriebssystem ab welcher Mindestversion die Anwendung läuft.

Anbieter die sowohl physische wie auch nicht-physische digitale Produkte verkaufen, müssen sicherstellen, dass die Differenzierung der Widerrufsbelehrung  dieser Produkte auch in den AGBs richtig dargestellt wird. Der Verbraucher muss die dazu unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen erkennen können.

ToDo

  • Stellen Sie sicher, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts korrekt umgesetzt ist: Leere Checkbox, korrekte Texte.
  • Stellen Sie die Erfüllung der Informationspflichten sicher
  • Passen Sie die AGBs nötigenfalls an.

 

Hinweis: Diese Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Sie stellen aber keine verbindliche Rechtsberatung dar.

 

 

 

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